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Die Begründung des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gilt als eine der sozialen Grundentscheidungen des frühen 20. Jahrhunderts. Zuvor, so wird angenommen, sei den Familienangehörigen des Mieters als Nichtvertragspartnern bei einer Schädigung durch einen Mangel der Wohnung einzig die vermeintlich schwache, deliktische Haftung verblieben. Tatsächlich existierten jedoch bereits im 19. Jahrhundert vertragliche Schutzmechanismen, die allerdings weniger auf einer als „sozial“ verstandenen Ausdehnung der Vertragspflichten als vielmehr auf einem uns heute fremden Familienbild beruhten. Im Zuge des gesellschaftlichen Wandels sah sich das Reichsgericht erstmals zu einer dogmatischen Legitimation der bisherigen Rechtspraxis veranlasst. Durch den Vertrag mit Schutzwirkung wurde die Haftung des Vermieters gegenüber Angehörigen begründet, aber auch auf diese begrenzt.
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Die Vorgeschichte des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Mietrecht, Sylvia Krings
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- 2012
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