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Die Frage nach dem richtigen Wert einer Sache beschäftigt Juristen zu jeder Zeit und in jeder Rechtsordnung, weil sie für interessengerechte Lösungen elementar ist. Ein wichtiger Beleg gegen die Berücksichtigung der affectio in den römischen Quellen findet sich – ganz ähnlich zum modernrechtlichen Affektionsinteresse – beim deliktischen Schadensersatz. Die römischen Juristen behandeln das Thema aber vielfältiger, weil sie die Streitsache infolge des Grundsatzes der Geldverurteilung bei nahezu jeder Klage bewerten müssen. Erst spätere Juristen begreifen die condemnatio pecuniaria als bloße Ersatzleistung, weswegen die affectio beim Schadensersatz diskutiert wird und damit im Strudel des Interesse-Begriffs an diesen heranrückt. Daher widmet sich die Untersuchung auch der Rezeption und besonders dem Schätzungseid, um letztlich den Weg und die Überformung der besonderen Vorliebe aufzuzeigen.
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Affectionis aestimatio, Martin Kindler
- Langue
- Année de publication
- 2012
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