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Die Befreiungstatbestände der §§ 13a, 13b ErbStG

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Das ErbStG steht seit langer Zeit auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Bereits zweimal hat das BVerfG (1995 und 2006) die Unvereinbarkeit des ErbStG mit dem Grundgesetz festgestellt. Auf die letzte Entscheidung hat der Gesetzgeber durch eine Reform des Gesetzes im Jahre 2008 reagiert und weitreichende Befreiungsmöglichkeiten für Unternehmensvermögen geschaffen, die im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009 noch ausgeweitet wurden. Insbesondere an diese Regelungen knüpfen neuerliche Zweifel an der Vereinbarkeit des ErbStG mit dem Grundgesetz an, denn eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) scheint auf der Hand zu liegen. Diese Zweifel bestätigt auch der II. Senat des BFH, der das ErbStG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nun dem BFH vorlegte. Die vorliegende Untersuchung widmet sich den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen nach bisheriger Rechtslage ein erbschaftssteuerneutraler Übergang von Vermögen, gleich welcher Art und Zusammensetzung, erreicht werden konnte und geht der Frage nach, ob diese Gestaltbarkeit zur Verfassungswidrigkeit des ErbStG führt.

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Die Befreiungstatbestände der §§ 13a, 13b ErbStG, Florian Oppel

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2013
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