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Bundeszentralregistergesetz

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Das Bundeszentralregistergesetz regelt die Grundlagen der Organisation, Führung und Verwaltung des Zentralregisters, ferner Inhalt, Reichweite, Dauer und Tilgung der Eintragungen sowie die Voraussetzungen zur Erlangung von Auskünften aus dem Register. Das 4. BZRG-Änderungsgesetz vom 23. April 2002 hat zu umfassenden Modifikationen geführt. Neben einer Änderung der Vorschriften über die Eintragung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit gehören die Einfügung der §§ 42a - 42c zur Auskunft aus dem Register für wissenschaftliche Zwecke und des neuen § 44a zur Versagung der Auskunft, ferner die Neuregelung des § 57 zur Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen zum Kernbereich der Novelle. Auf der Grundlage dieses weitreichenden Änderungsgesetzes, das in Teilen am 30. April, in anderen wichtigen Bereichen am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, erläutert die aktuelle Neuerscheinung das Gesetz in praxisnaher und gut verständlicher Form. Peter Hase ist im Bundesministerium der Justiz der zuständige Referatsleiter und war in dieser Funktion u. a. mit der Novellierung des BZRG befasst. Für Strafverteidiger, Staatsanwälte, Strafrichter, Praktiker der Justizverwaltung und des Strafvollzugs, Bewährungshelfer.

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Bundeszentralregistergesetz, Peter Hase

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2003
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