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Selbstverantwortung und Geschäftsgrundlage

Zurechnung und Haftung bei Geschäftsgrundlagenstörungen gemäß § 313 BGB

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Die Geschäftsgrundlagenlehre betrifft eine der 'ewigen Fragen' des Privatrechts - die Grenze des gegebenen Worts. Diese Frage ist nach § 313 BGB unter Bezugnahme auf die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung zu beantworten, erfordert also die Erforschung von Vorwerfbarkeit, Einstehenmüssen, Zurechnung. Unter diesem Blickwinkel entwickelt Mario Schollmeyer eine neue Nuance der Lehre der Geschäftsgrundlage. Entsprechend der Grundstruktur des deutschen Vertragsrechts, das an den Fortfall der Primärpflicht eine Schadensersatzpflicht knüpft, ist nach dem Verfasser als Rechtsfolge der beachtlichen Geschäftsgrundlagenstörung eine Haftung der entlasteten Partei in Betracht zu ziehen. Der Wortlaut des § 313 BGB sieht eine solche Haftung nicht vor. Die Geschäftsgrundlagenlehre wird daher im Wege der Rechtsfortbildung je nach Fallgestaltung um Haftungsvorschriften des Irrtumsrechts (§ 122 BGB) oder des Leistungsstörungsrechts (§§ 283, 284, 311a Abs. 2 BGB) ergänzt.

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Selbstverantwortung und Geschäftsgrundlage, Mario Schollmeyer

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2014
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