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Abgeleitete Rechtsetzung der Europäischen Kommission

Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Europäische Kommission gem. Art. 290 und Art. 291 AEUV

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Seit Jahrzehnten gehört die „Komitologie“ zu den wesentlichen, nicht wegzudenkenden Elementen europäischer Gesetzgebung. Und solange sie existiert, wird sie auch kritisiert: Denn es stellt sich seit jeher die Frage, inwieweit die Rechtsetzungspraxis der Kommission noch mit dem europäischen Demokratieprinzip zu vereinbaren ist. Mit dem Lissabonner Vertrag wurden unter Art. 290, 291 AEUV die primärrechtlichen Grundlagen für die abgeleitete Rechtsetzung der Kommission völlig neu ausgestaltet. Man unterscheidet seitdem zwischen delegierter Rechtsetzung und Durchführungsrechtsetzung. In beiden Fällen muss die Europäische Kommission zunächst vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Rechtsetzung ermächtigt werden. Ist das Verfahren hierdurch demokratischer geworden? Welche Auswirkungen haben die neuen Vorschriften auf das Kräfteverhältnis der Organe untereinander? Und welche Auswirkungen ergeben sich für das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten? Diesen und anderen Fragen geht Nikola Sieverding auf den Grund. Hierzu vergleicht sie die relevanten Aspekte der alten Rechtslage mit den Neuerungen des Lissabonner Vertrags und stellt so die augenscheinlichen Besserungen den sich potentiell neu auftuenden Problemfeldern gegenüber.

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Abgeleitete Rechtsetzung der Europäischen Kommission, Nikola Sieverding

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2015
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