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Die Gefahrtragung im Werkvertragsrecht

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Im Rahmen der Regelungen der §§ 305 ff. BGB besteht die Möglichkeit, vom Grundsatz des Übergangs der Leistungsgefahr durch Vertragserfüllung abzuweichen. Es ist unwirksam, die Abnahme vom Übergang der Gefahr gänzlich zu trennen, jedoch kann die Gefahrtragung über die gesetzliche Abnahme hinaus verlagert werden, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse nachweist. Zudem kann der Zeitpunkt der gesetzlichen Abnahme im Einzelfall vorgezogen werden. Eine wirksame Abweichung vom Grundsatz des Übergangs der Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit und Rücktritt ist nicht möglich, jedoch kann der Zeitpunkt der Unmöglichkeit durch vertragliche Festlegung beeinflusst werden. Die vertragliche Abweichung vom Grundsatz des Verbleibens der Leistungsgefahr beim Werkunternehmer nach Abnahme ist nicht AGB-konform. Der Übergang der Gegenleistungsgefahr kann durch Abänderung der Abnahmemodalitäten vertraglich vereinbart werden. Eine Verlagerung des Versendungsrisikos auf den Werkunternehmer ist in der Regel AGB-konform. Im Gegensatz dazu ist die vertragliche Abkehr vom Regelungsinhalt des § 645 BGB durch AGB unwirksam. Abweichungen von den Grundsätzen des Übergangs der Gegenleistungsgefahr im Zusammenhang mit Kündigungsrechten sind ebenfalls regelmäßig nicht zulässig. Eine AGB-Klausel, die vom Grundsatz der Zufallshaftung abweicht, ist nicht AGB-konform.

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Die Gefahrtragung im Werkvertragsrecht, Jan Henrik Pesek

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2015
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