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Komparative Betrachtung der Gefährdungshaftung im Luftverkehrsrecht im deutschen und südkoreanischen Recht

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Das Luftverkehrswesen ist ein risikoreicher Bereich, in dem Flugunfälle, insbesondere Drittschäden, selten, aber oft gravierend sind. Drittschäden gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG beziehen sich auf Schäden, die nicht an Bord von Luftfahrzeugen entstehen und unterliegen der Gefährdungshaftung. Diese Haftung gilt nicht für Geschädigte, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren, sondern nur für Personen oder Sachen außerhalb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wird international über Drittschäden durch Luftfahrzeuge diskutiert. Die Studie behandelt mehrere Schwerpunkte: Zunächst wird erörtert, ob der Schutzbereich für Drittgeschädigte ausgeweitet werden sollte und ob Vorbereitungshandlungen im Sinne von „beim Betrieb“ als einheitliche Regelung gelten könnten, wobei Unterschiede zwischen koreanischem und deutschem Luftverkehrsrecht aufgezeigt werden. Zudem wird die verschuldensunabhängige Haftung im koreanischen Rechtssystem vorgestellt und vergleichend diskutiert. Ein weiterer Punkt ist die Exkulpation des Luftfahrzeughalters nach deutschem Recht, die im Kontext von Terroranschlägen im Vergleich zum koreanischen Rechtssystem eingeschränkt ist. Abschließend wird die Notwendigkeit internationaler Entschädigungsfonds für Luftverkehrs-Terroranschläge betrachtet, ein Thema von nationaler und internationaler Relevanz, das bisher weitgehend ungeregelt ist.

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Komparative Betrachtung der Gefährdungshaftung im Luftverkehrsrecht im deutschen und südkoreanischen Recht, Sungmi Kim

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2016
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