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Das Konzept des eigenen Landes gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im Lichte der Strassburger sowie der Schweizer Wegweisungspraxis gegenüber Ausländern der zweiten Generation

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Die Studie untersucht das Aufenthaltsrecht von ausländischen Nachkommen von Einwanderern, die ihr Leben in der Schweiz verbracht haben, und beleuchtet die Diskrepanz zwischen persönlicher Zugehörigkeit und rechtlichem Ausschluss. Besonders relevant ist das Recht auf Einreise nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, das als menschenrechtliche Garantie die Beziehung von Ausländern zu ihrem Aufenthaltsstaat schützt und ihnen ähnliche Ansprüche wie Staatsangehörigen vermittelt. Diese Bestimmung ist im Kontext der demografischen Entwicklungen in Europa zu betrachten, wo eine hohe Zahl ausländischer Einwohner lebt. Es hat sich zunehmend die Ansicht etabliert, dass Angehörigen der zweiten Generation ein weitgehendes Aufenthaltsrecht zustehen sollte. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK seit den 1990er Jahren das Aufenthaltsrecht dieser Gruppe schrittweise erweitert. Die zugrunde liegende Haltung ist, dass diese Personen durch ihre Sozialisierung feste Mitglieder der Gesellschaft geworden sind, auch wenn sie das Bürgerrecht noch nicht erlangt haben. Daher sollten Maßnahmen nicht auf Exklusion, sondern auf Inklusion abzielen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ist als rechtlicher Ausdruck der in Europa vorherrschenden Wertvorstellungen zu verstehen.

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Das Konzept des eigenen Landes gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im Lichte der Strassburger sowie der Schweizer Wegweisungspraxis gegenüber Ausländern der zweiten Generation, Babak Fargahi

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2016
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