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Begründung von "Masseverbindlichkeiten" durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

Die Problematik der durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Betriebsfortführung ausgelösten Verbindlichkeiten

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Das Gesetz unterscheidet in § 21 Abs. 1 InsO zwischen schwachen und starken vorläufigen Insolvenzverwaltern, die beide eine Fortführungspflicht für laufende Geschäfte im Insolvenzeröffnungsverfahren haben. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann gemäß § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begründen, während der schwache vorläufige Insolvenzverwalter dies nicht kann. Dies führt zu einem Spannungsfeld zwischen Fortführungspflicht und fehlender Massebegründungskompetenz. In der Praxis wurden verschiedene Ansätze entwickelt, um dieses Problem zu lösen, insbesondere wenn ein Ausgleich von Verbindlichkeiten vor Verfahrenseröffnung nicht mehr möglich ist. Das Buch bietet einen Überblick und eine Bewertung dieser Lösungsansätze, unter Berücksichtigung der spärlichen Rechtsprechung zu diesem Thema. Es werden die sogenannten Erpressungslagen durch Alt-Insolvenzgläubiger, basierend auf der Saudi-Arabien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sowie die vom Amtsgericht Hamburg entwickelten Instrumente der Vorrang-Ermächtigung und des Erstarkungsmodells behandelt. Zudem werden die Einzelermächtigungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Treuhandkontenmodelle und die Genehmigung durch Gläubigerorgane erörtert. Abschließend wird ein Lösungsvorschlag präsentiert, der eine gestaffelte Anwendung der Sicherungsinstrumente des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes empfiehlt.

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Begründung von "Masseverbindlichkeiten" durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, Tessa Hauschild

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2018
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