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Drohen mit einem Übel und Versprechen eines Vorteils

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Die Drohung mit einem empfindlichen Übel ist Tathandlung der Nötigung, während das Versprechen eines Vorteils Tathandlung der Bestechung darstellt. Im geltenden Recht werden beide Deliktsarten unterschiedlich geregelt, und sie scheinen klar voneinander zu unterscheiden zu sein. Allerdings lassen sich oft Drohungen auch als Versprechungen und umgekehrt interpretieren. Die damit verbundenen Probleme werden normalerweise in den Kontexten von Nötigung oder Bestechung behandelt. In dieser Analyse wird das Verhältnis beider Deliktsgruppen jedoch durch eine übergreifende Konzeption bestimmt, die die naturalistische Unterscheidung zwischen (angekündigtem) Tun und Unterlassen mit der normativen Differenzierung zwischen freigestelltem, gebotenem und verbotenem Verhalten verbindet. Diese „Vereinigungstheorie“ führt zu einer exklusiven Definition beider Tathandlungen: Wer mit einem Übel droht, kündigt ein nachteiliges Tun oder Unterlassen an, das freigestellt oder verboten ist. Wer einen Vorteil verspricht, stellt ein vorteilhaftes Tun oder Unterlassen in Aussicht, das ebenfalls freigestellt oder verboten ist. Diese Konzeption wird durch eine Kasuistik von zehn Fällen veranschaulicht, die größtenteils aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung stammen, und zeigt deutliche Unterschiede zur bisherigen Praxis auf.

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Drohen mit einem Übel und Versprechen eines Vorteils, Lothar Kuhlen

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2018
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