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Das Interesse des Kapitalmarkts am Aufschub der Ad-hoc-Publizität

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Seit dem 3. Juli 2016 ist die sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht mehr in § 15 des deutschen WpHG, sondern in Art. 17 der unionsweit geltenden MarktmissbrauchsVO geregelt. Zentraler Bestandteil dieser anlassbezogenen Veröffentlichungspflicht ist dabei weiterhin ihr Befreiungstatbestand (Art. 17 Abs. 4 MAR). Umso bedauerlicher ist, dass der europäische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Voraussetzungen für einen Aufschub der Ad-hoc-Mitteilung - über die Bildung von Regelbeispielen hinaus - rechtsverbindlich zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund entwickelt Philipp Steinrück allgemeingültige Konzepte zur Auslegung der Aufschubvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 MAR, wobei der Schwerpunkt zweifelsohne in der Ermittlung des berechtigten Aufschubinteresses im Sinne von Art. 17 Abs. 4 lit. a) MAR liegt.

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Das Interesse des Kapitalmarkts am Aufschub der Ad-hoc-Publizität, Philipp Steinrück

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2018
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