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Die gesetzliche Verfahrensstandschaft im Kindesunterhaltsverfahren gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB

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Der Kindesunterhalt ist nach aktueller Rechtslage im Namen des betreuenden Elternteils als gesetzlicher Verfahrensstandschafter geltend zu machen, soweit die Eltern miteinander verheiratet sind. Sind die Kindeseltern nicht verheiratet, so ist die Geltendmachung des Kindesunterhalts nur im Namen des Kindes zulässig. Der Autor greift die Frage auf, ob diese Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern gerechtfertigt ist. Hierbei geht er auf die mit der gesetzlichen Verfahrensstandschaft verbundenen Probleme materiell-, verfahrens-, vollstreckungs- sowie standesrechtlicher Art ein. Unter Bezugnahme auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Verfahrensstandschaft präsentiert der Autor Reformvorschläge zur Gestaltung einer verfassungsgemäßen und praxisorientierten Gesetzeslage.

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Die gesetzliche Verfahrensstandschaft im Kindesunterhaltsverfahren gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB, Frank Feuerpeil

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2019
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