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Schutzwürdige Interessen von Beschuldigten im Rahmen der audiovisuellen Vernehmung

- Erkennen von eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung bei einem Beschuldigten als Herausforderung für den Vernehmungsbeamten -

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Die audiovisuelle Vernehmung des Beschuldigten wurde am 01.01.2020 in Deutschland durch eine Änderung des § 136 StPO eingeführt, um die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zu verbessern. Die neue Rechtsnorm verpflichtet Ermittler jedoch nur in begrenztem Umfang zur Durchführung von Videovernehmungen. Die wissenschaftliche Arbeit konzentriert sich auf die rechtlichen Begriffe der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten und der schwerwiegenden seelischen Störung, die in § 136 StPO aufgenommen wurden. Diese Merkmale werden durch juristische sowie psychiatrische, psychologische und polizeiliche Wissenschaften analysiert und definiert. Eine empirische Befragung von Gutachtern der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN) untersucht die Erkennungsmöglichkeiten von eingeschränkten geistigen Fähigkeiten und schwerwiegenden seelischen Störungen. Das zentrale Ergebnis der Arbeit ist ein Prüfungsschema für Vernehmungsbeamte, das zur Identifizierung solcher Einschränkungen dient und die Notwendigkeit einer audiovisuellen Vernehmung begründet. Thorsten Floren M. A., Diplomverwaltungswirt, ist Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW im Bereich Kriminalistik und bringt umfassende Erfahrungen aus der polizeilichen Ermittlungsführung mit.

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Schutzwürdige Interessen von Beschuldigten im Rahmen der audiovisuellen Vernehmung, Thorsten Floren

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2019
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