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Viele Rechtsstreitigkeiten werden nicht durch ein Urteil entschieden, sondern durch den Abschluß eines Prozeßvergleichs gütlich beendet. Häufig sind jedoch auch Dritte an dem Streit beteiligt. Eine endgültige Streitbeilegung ist deshalb nur durch die Beteiligung des Dritten an dem Prozeßvergleich möglich. Die materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften regeln diese Einbeziehung des Dritten bis auf wenige Ausnahmen nicht. Schwierigkeiten ergeben sich zum einen beim Abschluß des Prozeßvergleichs, zum anderen aber auch bei dessen Vollstreckbarkeit. Auch die Einflußmöglichkeiten des Dritten auf den Inhalt und die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs bedürfen einer Klärung.
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Die Position des Dritten im Prozessvergleich in materiellrechtlicher und prozessualer Hinsicht, Ursula Wehrmann
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- 1995
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