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Die Behandlung von Unvereinbarkeiten zwischen rechtskräftigen Zivilurteilen nach deutschem und europäischem Zivilprozessrecht

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Der Verfasser untersucht zunächst widersprüchliche deutsche Urteile und argumentiert, dass einer zweiten Entscheidung in solchen Fällen keine materielle Rechtskraft zukommt, da dies den Zwecken der Rechtskraft widerspricht. Dennoch hat das spätere Urteil alle sonstigen Urteilswirkungen. Wenn in einem zweiten Verfahren eine präjudizielle frühere Entscheidung ignoriert wird, heilt die Rechtskraft des zweiten Urteils diesen Fehler. Im letzten Kapitel des ersten Teils werden Fälle behandelt, in denen ein späteres Urteil den Geltungsanspruch eines früheren Urteils angreift, indem es über ein entscheidungserhebliches Rechtsverhältnis anders entscheidet. Im zweiten Teil analysiert der Autor Unvereinbarkeiten im Rahmen des EuGVÜ und des LugÜbk sowie nach § 328 Abs. I Nr. 3 ZPO. Er vertritt die Auffassung, dass unvereinbare Entscheidungen gemäß Art. 27 Nr. 3 und Nr. 5 EuGVÜ und LugÜbk nur dann vorliegen, wenn ihre Urteilswirkungen direkt widersprechen. Widersprüche außerhalb dieses Rahmens sind nach dem Recht des Anerkennungsstaates zu klären. Der Autor interpretiert § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog zu Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ. Er identifiziert zwei Fälle, die nicht im EuGVÜ geregelt sind und daher nach dem Recht des Anerkennungsstaates zu lösen sind: unvereinbare Entscheidungen zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten sowie solche aus verschiedenen Vertragsstaaten, die in einem dritten Vertragsstaat anerkannt werden sollen.

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Die Behandlung von Unvereinbarkeiten zwischen rechtskräftigen Zivilurteilen nach deutschem und europäischem Zivilprozessrecht, Markus Lenenbach

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1997
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