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Die Behandlung von Willensmängeln bei der Einwilligung ist ein wenig geklärtes Problemfeld im Strafrecht. Die Rechtsprechung betont, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. In der Literatur vertreten viele die Ansicht, nur „rechtsgutsbezogene“ Willensmängel könnten die Wirksamkeit einer Einwilligung beeinträchtigen. Der Begriff des „Rechtsgutsbezugs“ bleibt jedoch unklar, und es gibt Uneinigkeit unter den Befürwortern dieser Sichtweise. Dies hat zu wachsender Kritik an der Lehre vom Erfordernis eines „Rechtsgutsbezugs“ relevanter Willensmängel geführt. Die vorliegende Abhandlung greift diese Kritik auf und vertieft sie. Sie zeigt, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht die Aufgabe haben sollte, denjenigen zu schützen, der in die Rechtsgüter des Einwilligenden eingreift. Diese Schutzfunktion wird von der allgemeinen Lehre zur Zurechnung einer rechtswidrigen Güterverletzung übernommen. Daher kann bei der Beurteilung mangelbehafteter Einwilligungen berücksichtigt werden, dass der Einwilligende nicht an eine Erklärung gebunden werden sollte, die er nicht wirklich wollte. Die Arbeit verfolgt diesen Gedanken durch verschiedene Fallkonstellationen von irrigen und erschlichenen Einwilligungen und zeigt, dass die herrschende Lehre bei Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Beurteilung erschlichener AIDS-Tests nach dem entwickelten Prinzip verfährt.
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Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten, Knut Amelung
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- 1998
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