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Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts

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Die Frage nach dem Umfang der Rechtsfähigkeit des Staates und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 selten eingehend behandelt. Unklar bleibt, welche Folgen es hat, wenn diese Akteure ihren rechtlich festgelegten Wirkungskreis überschreiten. In der Rechtsprechung wird häufig das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne die genauen Inhalte und Rechtsfolgen zu klären. Andere Urteile und literarische Stimmen wenden bei Überschreitungen des Wirkungskreises oft die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor versucht, die Problematik grundlegend neu zu betrachten und bezieht Erkenntnisse aus anderen Rechtsordnungen mit ein, insbesondere durch einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht, dem europäischen Gemeinschaftsrecht, dem US-amerikanischen Recht und dem Völkerrecht. Er kommt zu dem Schluss, dass die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie die deutsche ultra-vires-Doktrin aufgegeben werden sollten, da sie unnötige Abgrenzungsprobleme schaffen, rechtsfreie Räume anerkennen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen nach sich ziehen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind demnach vollrechtsfähig, wobei der Wirkungskreis nicht das rechtliche Können, sondern lediglich das rechtliche Dürfen einschränkt.

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Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts, Dirk Ehlers

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2000
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