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Die Verwaltung als Vertragspartner

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Das Verwaltungsrecht ist auch heute noch in weiten Teilen auf einseitig-hoheitliche Handlungsformen und insbesondere auf die Form des Verwaltungsakts zentriert. Volker Schlette legt dar, daß diese Ausrichtung den Anforderungen an ein zeitgemäßes Verwaltungsrecht nicht gerecht wird und daher vermehrt konsensual-kooperative Formen, und zwar insbesondere verwaltungsrechtliche Verträge verwendet werden müssen. Der verwaltungsrechtliche Vertrag besitzt spezifische Vorteile, über die andere Handlungsformen und auch informelle Absprachen in dieser Kombination nicht verfügen. Unter anderem eröffnet er breite inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten, wirkt akzeptanzfördernd und gestattet flexible, an Einzelfälle angepaßte und zugleich rechtssichere Lösungen für die unterschiedlichsten Problemkonstellationen. Die Untersuchung ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil legt Volker Schlette die dogmatischen Fundamente des verwaltungsrechtlichen Vertragsrechts. Anschließend erörtert er die praktische Dimension des verwaltungsrechtlichen Vertrages. Im dritten und umfangreichsten Teil entwirft er ein allgemeines öffentliches Vertragsrecht, in dem die spezifisch öffentlich-rechtlichen Probleme von Vertragsanbahnung, Vertragsschluß, Rechtsverstößen, Leistungsstörungen und zwangsweiser Durchsetzung näher erörtert und zudem der Umfang der verwaltungsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im einzelnen bestimmt werden.

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Die Verwaltung als Vertragspartner, Volker Schlette

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2000
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