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Das Verwaltungsrecht verbindet Rechtspflichten entweder mit individuellem Verhalten oder mit Sachherrschaftsbeziehungen. Während die Handlungsverantwortlichkeit klarer geregelt ist, bleibt die verfassungsrechtliche Grundlage und Begrenzung von Sachherrschaftsstellungen und den damit verbundenen Pflichten weitgehend ungeklärt. Die bisherigen Versuche, die Zustandshaftung des Eigentümers zu begrenzen, haben die Pflichten des Inhabers der tatsächlichen Gewalt nicht berücksichtigt. Die Rechtsordnung verknüpft jedoch erhebliche Pflichten mit Begriffen wie Inhaber, Betreiber und Produktverantwortlicher. Aktuelle Tendenzen im Umweltrecht konzentrieren sich zu stark auf das Verursacherprinzip und vernachlässigen sachherrschaftsbezogene Pflichten. Oliver Lepsius entwickelt ein Modell, das sich auf besitz- und sachherrschaftsbezogene Pflichten im Polizei- und Umweltrecht stützt. Er verankert die Rechte des Sachherrschaftsberechtigten in der Eigentumsgarantie und begrenzt die Pflichten durch den Korrelationsgrundsatz. Die Eigentumsgarantie wird als Grundrecht auf Sachherrschaft interpretiert, was Kriterien für eine allgemeine Pflichtendogmatik im Verwaltungsrecht liefert. Ziel ist es, das Umweltrecht mit dem Recht der allgemeinen Gefahrenabwehr zu verbinden und in die Eigentumsdogmatik zu integrieren. Zudem kritisiert Lepsius die gegenwärtigen Tendenzen im Umweltrecht, die durch die Fixierung auf handlungsverantwortliche Pflichten hinter
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Besitz und Sachherrschaft im öffentlichen Recht, Oliver Lepsius
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- 2002
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