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Darlehensvalutierung im römischen Recht

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Jung analysiert antike Quellen, indem er den Gegensatz zwischen der vermögensrechtlichen Sichtweise der vorklassischen Rechtswissenschaft und der sachenrechtlichen Sichtweise der klassischen Jurisprudenz betont. Er rekonstruiert die Dogmengeschichte der Darlehensvalutierung im römischen Recht und unterscheidet methodisch zwischen vorklassischer und klassischer Rechtswissenschaft, um das literarische römische Recht besser zu verstehen. Diese Herangehensweise steht im Gegensatz zur interpolationistischen Methode, die die Quellen aus der Perspektive des klassischen und byzantinisch-nachklassischen Rechts interpretiert. In der vorklassischen Phase war die Darlehensvalutierung stark von vermögensrechtlichem Denken geprägt, während die klassische Auffassung sachenrechtliche Aspekte in den Vordergrund stellte. Für die Gültigkeit eines Darlehens war in der vorklassischen Vorstellung entscheidend, ob die Darlehensvaluta gemäß den Prinzipien des guten Glaubens (bona fides) in das Vermögen des Darlehensnehmers gelangte. Im Gegensatz dazu betrachtete die klassische Auffassung, die auch im BGB verankert ist, die Darlehensvalutierung isoliert aus sachenrechtlicher Perspektive. Hierbei führte die Übergabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer zum Eigentumsverlust des Darlehensgebers und zum Eigentumserwerb des Darlehensnehmers, wobei die Rückzahlungsforderung an die Stelle des verlorenen Eigentums trat.

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Darlehensvalutierung im römischen Recht, Pyŏng-ho Chŏng

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2002
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