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Die Privatwirkung im Europäischen Gemeinschaftsrecht

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Infolge von Deregulierung und Privatisierung löst sich die Trennung zwischen Staat und Privaten zunehmend auf. Der private Status allein determiniert nicht mehr die Freiheit von der Bindung an staatsgerichtete Normen des Gemeinschaftsrechts. Unter welchen Bedingungen werden nunmehr privatautonome Entscheidungen dem Primärrecht unterworfen? Eine solche »Privatwirkung« ergibt sich, außerhalb der unternehmensgerichteten Normen des Wettbewerbsrechts vor allem aus der organisationsrechtlichen Zurechnung eines privaten Unternehmens zum Staat. Das aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofes heraus geschriebene Werk analysiert auf rechtsvergleichender Basis die Kriterien, die diese Zurechnung aus rechtspraktischer Sicht tragen können. Im Vordergrund stehen der Begriff der staatlichen Kontrolle sowie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Andererseits wird wirtschaftsverfassungsrechtlich erörtert, ob und inwieweit die Verlagerung privater Rechtsmacht auf Private (»private governance«) ebenfalls eine Bindung begründen kann.

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Die Privatwirkung im Europäischen Gemeinschaftsrecht, Stephan Wernicke

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2002
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