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Der Vertrag von Amsterdam vom 1. Mai 1999 hat die Kompetenzgrundlage der Europäischen Gemeinschaft zum Erlass internationalprivatrechtlicher und -verfahrensrechtlicher Normen erweitert. Dadurch wird die Schaffung eines einheitlichen europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrechts, das der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof unterliegt, wesentlich erleichtert. Darüber hinaus hat sich auch die inhaltliche Ausrichtung des europäischen Kollisionsrechts geändert. Es zeichnet sich zugleich ab, dass ein innereuropäisches Kollisionsrecht und eines für Rechtsverhältnisse mit Drittstaatenbezug entsteht. Ob diese Zweispurigkeit in Zeiten der wirtschaftlichen Globalisierung sinnvoll ist, wurde auf der Tagung der Bayer-Stiftung vom 17./18. Mai 2001 kontrovers diskutiert. Für Wirtschaftswissenschaftler und Rechtswissenschaftler mit europarechtlichem Bezug, Unternehmer.
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Systemwechsel im europäischen Kollisionsrecht, Jürgen F. Baur
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- 2002
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