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Datenschutz und evangelisches Kirchenrecht

Eigenständigkeit und Eigengeartetheit des Datenschutzgesetzes der EKD

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Nicht nur der Staat, auch die evangelische Kirche verfügt über eine umfangreiche Datenschutzgesetzgebung. Weitreichende Regelungsparallelen zwischen dem Datenschutzgesetz der EKD und dem Bundesdatenschutzgesetz führen allerdings zu der Frage, weshalb es eines solchen gesonderten Kirchengesetzes bedarf und ob dieses trotz seiner Übereinstimmungen mit dem weltlichen Recht einer eigengearteten Auslegung zugänglich ist. Die Rechtstheologie fordert die Ausrichtung des Kirchenrechts auf die Sicherung der menschlichen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Auftrages Christi. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des kirchlichen Datenschutzgesetzes beschreibt Arne Ziekow die staatskirchenrechtlichen Bedingungen, innerhalb derer sich eine eigenständige kirchliche (Datenschutz-)Rechtsetzung vollziehen kann. Daran schließt sich die Darstellung der spezifischen Kirchlichkeit des evangelischen Datenschutzrechts an. Ausgangspunkt ist das Beicht- und Seelsorgegeheimnis in seiner historischen Entwicklung und gegenwärtigen Ausgestaltung. Abschließend erwägt Arne Ziekow ein kirchliches Persönlichkeitsrecht als eigengeartetes Schutzgut des evangelischen Datenschutzgesetzes, auch in Abgrenzung zum weltlich-staatlichen Persönlichkeitsrechtsschutz.

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Datenschutz und evangelisches Kirchenrecht, Arne Ziekow

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2002
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