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Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft

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Die heute herrschende, sich am Gedanken der Tatherrschaft orientierende Täterschaftslehre vermag ebensowenig zu überzeugen wie die noch immer im Sinne weitreichenden grundsätzlichen Dissenses in sich zerrissene Einwilligungslehre. Daher soll unter grundsätzlicher Parallelisierung von Täterschafts- und Einwilligungslehre der Gegenentwurf einer umfassenden Lehre von der täterschaftlichen Tatbestandsverwirklichung entwickelt werden. Er soll es ermöglichen, eine in dieser Hinsicht homogene und inhaltlich konsistente Beurteilung gerade auch all der Fallgruppen vorzunehmen, bei denen entweder täterseitig mehrere Personen am Geschehen teilhaben oder in denen neben einer tatfördernd in Erscheinung tretenden opferfremden Person auch das Opfer selbst dem Geschehen in besonderer Weise Vorschub leistet, und zwar ohne dabei zu differenzieren in hier die Anwendung einer „Täterschaftslehre“ und dort die einer davon unabhängigen „Einwilligungslehre“. Aufbauend auf dem Gedanken des „Rechtsgutszugriffs“ wird dabei das Kriterium der „Entscheidungsträgerschaft“ als maßgeblicher Beurteilungsmaßstab für täterschaftliches Verhalten herausgearbeitet. Für Rechtsanwälte, Strafrichter, Strafverteidiger, Staatsanwälte.

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Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, Manfred Heinrich

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2002
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