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Rechtskrafterstreckung im Personengesellschaftsrecht nach einem Passivprozess der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter

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Verklagt ein Gesellschaftsgläubiger eine Personengesellschaft oder ihre Gesellschafter, ergibt eine durchzuführende Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben, dass die prozessuale Repräsentation der jeweils nicht am Erstprozess beteiligten Partei grundsätzlich maßgeblich für die Entscheidung über eine Rechtskrafterstreckung ist. Eine Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im Zivilprozess unabhängig von ihren Gesellschaftern parteifähig. Ziel der Publikation war die Klärung der Frage, inwieweit ein Urteil, das im Passivprozess für oder gegen die Personengesellschaft bzw. ihre Gesellschafter ergeht, auch maßgeblich für die jeweils nicht am Prozess beteiligte Partei ist. Die Untersuchung erfolgte fallgruppenweise anhand einer Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben. Dabei war neben den Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern stets auch das Interesse des Gesellschaftsgläubigers zu berücksichtigen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die prozessuale Repräsentation der nicht am Erstprozess beteiligten Partei maßgeblich für die Entscheidung über eine Rechtskrafterstreckung ist. Inhaltsverzeichnis Aus dem Inhalt: Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter nach vorheriger Klage gegen die Gesellschaft § 129 I HGB Prozessuale Repräsentation Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaft nach vorheriger Klage gegen die Gesellschafter § 736 ZPO Negative Zwischenfeststellungswiderklage in gewillkürter Prozessstandschaft

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Rechtskrafterstreckung im Personengesellschaftsrecht nach einem Passivprozess der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter, Sergej Rast

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2021
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