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Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten im Lichte der Aarhus-Konvention

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Die Aarhus-Konvention gilt als der "Rechtsschutzmotor" in der Entwicklung des jüngeren Umweltvölkerrechts, zumal hier zum ersten Mal in einem völkerrechtlichen Dokument Mitgliedern der Öffentlichkeit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Umweltinformation, Verfahrensbeteiligung und Zugang zu Gerichten eingeräumt wird. Vor dem Hintergrund des mit Vollzugsdefiziten als ständigem Problem zu kämpfenden Umweltbereiches ist es Ziel, die Zivilgesellschaft für die Durchsetzung des Rechts zu mobilisieren. Im Vordergrund steht die Effektuierung des unter Umsetzungsmängeln leidenden Rechtsbereichs, wohingegen dem Schutz individueller Belange des Einzelnen nur sekundäre Bedeutung zukommt. Damit wird auch zunehmend die Entwicklung eines neuen Verständnisses subjektiver Rechte bedingt. Eine Anforderung, die nachwievor so manche Vertragspartei vor besondere Umsetzungsherausforderungen stellt. - Der Versuch einer Klärung der Rechtsschutzanforderungen der Aarhus-Konvention angesichts noch immer zahlreicher drängender Umsetzungsfragen.

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Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten im Lichte der Aarhus-Konvention, Barbara Goby

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2015
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