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Folgenabschätzungen für Verwaltungs-Algorithmen

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Die Verwaltung setzt zunehmend algorithmische Systeme ein. Ein Mittel, um mit den Risiken umzugehen und die Vorteile zu optimieren, können Folgenabschätzungen sein. Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO bietet ein erstes Beispiel hierfür. Die geplante KI-Verordnung der EU sieht keine Folgenabschätzungen vor, mit dem Risikomanagementsystem und der Konformitätsbewertung kennt sie aber ähnliche Verfahren. Jonathan Dollinger untersucht, inwiefern die genannten Vorschriften einen tauglichen Rechtsrahmen für den KI-Einsatz in der Verwaltung darstellen. Dazu vergleicht er diesen Rechtsrahmen mit den Modellvorschriften des European Law Institute zu Folgenabschätzungen für Verwaltungs-Algorithmen sowie mit ausgewählten ausländischen Regelungen. Anschließend plädiert er für verwaltungsspezifische Folgenabschätzungen, die gegenüber den allgemeinen Vorschriften einen weiteren Prüfungsmaßstab und eine intensivere Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen.

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Folgenabschätzungen für Verwaltungs-Algorithmen, Jonathan Dollinger

Langue
Année de publication
2023
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Titre
Folgenabschätzungen für Verwaltungs-Algorithmen
Langue
Allemand
Éditeur
Mohr Siebeck
Publié
2023
Format
souple
Pages
356
ISBN13
9783161625145
Séries
Description
Die Verwaltung setzt zunehmend algorithmische Systeme ein. Ein Mittel, um mit den Risiken umzugehen und die Vorteile zu optimieren, können Folgenabschätzungen sein. Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO bietet ein erstes Beispiel hierfür. Die geplante KI-Verordnung der EU sieht keine Folgenabschätzungen vor, mit dem Risikomanagementsystem und der Konformitätsbewertung kennt sie aber ähnliche Verfahren. Jonathan Dollinger untersucht, inwiefern die genannten Vorschriften einen tauglichen Rechtsrahmen für den KI-Einsatz in der Verwaltung darstellen. Dazu vergleicht er diesen Rechtsrahmen mit den Modellvorschriften des European Law Institute zu Folgenabschätzungen für Verwaltungs-Algorithmen sowie mit ausgewählten ausländischen Regelungen. Anschließend plädiert er für verwaltungsspezifische Folgenabschätzungen, die gegenüber den allgemeinen Vorschriften einen weiteren Prüfungsmaßstab und eine intensivere Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen.