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Vertragsänderungen per Erklärungsfiktionsklausel

Zugleich ein Beitrag zur Auslegung von § 6 Abs 1 Z 2, 5 und Abs 2 Z 3 KSchG

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Erklärungsfiktionsklauseln haben sich im AGB-Recht etabliert, indem sie Verhaltensweisen, denen kein Erklärungswert zukommt, einen solchen zuschreiben. Diese Praxis wirft jedoch verbraucherschutzrechtliche Bedenken auf. § 6 Abs 1 Z 2 KSchG legt formale Kriterien für die Wirksamkeit dieser Fiktionsvereinbarungen fest, deren Umsetzung problematisch sein kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt darin keinen ausreichenden Verbraucherschutz und fordert zusätzliche inhaltliche Schranken, die transparent gestaltet werden müssen. Zudem wird die Anwendung der Wirksamkeitskriterien für einseitige Änderungsrechte gemäß § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG verlangt. Die gravierenden Rechtsfolgen, die der EuGH bei der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel ansetzt, müssen bereits bei der Formulierung einer Vertragsbestimmung berücksichtigt werden. Obwohl seit Beginn der Schrankenjudikatur keine wirksame Fiktionsklausel formuliert wurde, bleibt ihre Rolle als wichtiges Instrument zur Vertragsänderung unbestritten. Das Werk untersucht die Anforderungen an die Wirksamkeit von Erklärungsfiktionsklauseln im AGB-Recht und betrachtet auch die einseitigen Änderungsrechte des KSchG eingehend.

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Vertragsänderungen per Erklärungsfiktionsklausel, Markus Edelsbrunner

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2024
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