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Grundrechtliche Freiheit im Beleihungsverhältnis?

Die Grundrechtsfähigkeit von Beliehenen am Beispiel von anerkannten Ersatzschulen

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Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG lehnt ein staatliches Schulmonopol ab. Das Grundgesetz geht vielmehr von einem Pluralismus im Schulwesen aus, der durch den Wettbewerb zwischen Ersatzschulen und öffentlichen Schulen geprägt sein soll. Jedoch wird die Vielfalt an Erziehungszielen und Bildungsinhalten eingeschränkt, wenn Ersatzschulen Abschlüsse vergeben, die zum Zugang in nächsthöhere staatliche Bildungseinrichtungen berechtigen. Aus Sicht der Rechtsprechung wird Ersatzschulen dieses Recht erst im Wege der Beleihung eingeräumt. Das hat nach derzeitiger Gesetzeslage zur Folge, dass Ersatzschulen bei der Vergabe sog. Berechtigungen zahlreiche landesgesetzliche Schulvorschriften zu beachten haben. Die damit verbundene Anpassung von Ersatzschulen an öffentliche Schulen führt dazu, dass Unterschiede zwischen Ersatzschulen und öffentlichen Schulen kaum mehr bestehen. Die Autorin hinterfragt die gegenwärtig geltende Rechtslage und setzt sich dabei kritisch mit dem sog. Konfusionsargument auseinander. Im Wesentlichen beschäftigt sie sich mit der Frage, ob der Ersatzschulträger grundrechtsfähig ist, wenn und soweit die von ihm getragene anerkannte Ersatzschule hoheitliche Aufgaben mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausübt.

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Grundrechtliche Freiheit im Beleihungsverhältnis?, Renée-Christine Steiner

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2025
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