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Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Dies ist besonders relevant, da seit dem Zweiten Weltkrieg die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt stark angestiegen ist. Eine zentrale Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Konflikte ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Mindeststandards festlegt. Leider wird selbst gegen diese Standards häufig verstoßen, was die Durchsetzung durch andere Staaten umso wichtiger macht. Die Arbeit zeigt erstmals, dass Art. 1 eine Rechtsgrundlage für diese Durchsetzung bietet. Er ermöglicht es unbeteiligten Staaten, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen und umfasst auch repressive Maßnahmen. Zudem ist die Durchsetzung der Abkommen durch Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Art. 1 ist nicht nur auf internationale, sondern auch auf nicht-internationale Konflikte anwendbar, und die Vertragsstaaten sind befugt, die Einhaltung des humanitären Rechts in beiden Fällen durchzusetzen. Die Durchsetzung kann sowohl gegenüber staatlichen als au
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Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel - 132: Die Durchsetzung der Genfer Abkommen von 1949 in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf Grundlage ihres gemeinsamen Art. 1, Birgit Kessler
- Langue
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- 2001
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- (souple),
- État du livre
- Bon
- Prix
- 45,99 €
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