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Thomas Finkenauer

    Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht
    Interpretationes iuris antiqui
    Kunstraub für den Sozialismus
    Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht
    Handbuch Immobilienrecht
    Corpus Iuris Civilis VI
    • Corpus Iuris Civilis VI

      Digesten 35-39

      • 640pages
      • 23 heures de lecture

      Inhalt Band VI Band VI der Edition des Corpus Iuris Civilis führt die neue deutsche Übersetzung der Digesten mit den Büchern 35-39 fort. Im Mittelpunkt steht erneut das römische Erbrecht . Digesten 35-38 - Gestaltungsmöglichkeiten im testamentarischen Erbrecht: Bedingte Verfügungen - Begrenzungen und Absicherungen der Testierfreiheit: Lex Falcidia und Senatusconsultum Trebellianum - Intestaterbfolge - Erbfolge bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung - Prätorische Rechtsfortbildung des zivilen Erbrechts durch Klassen der Intestaterbfolge und Klärung von Verwandtschaftsverhältnissen, Verwandtschaftsgraden und der einschlägigen Bezeichnungen In Europa ist das römische Erbrecht zu allen Zeiten eine hohe Schule des juristischen Denkens gewesen ein Faktum, das an Aktualität nichts verloren hat. Digesten 39 - Bau- und Nachbarrecht: Regelungen und Anwendung - Zollrecht: u.a. Haftung der Zollpächter für ihre Angestellten - Schenkungsrecht: auch Schenkung von Todes wegen und deren erbrechtliche Implikationen Zeitgemäße Übersetzung Die zielsprachenorientierte Übersetzung eröffnet Juristen, Historikern und allen an Rechtsfragen Interessierten einen neuen Zugang zu den klassischen Texten der Rechtswissenschaft. Jetzt reinlesen: Inhaltsverzeichnis(pdf)

      Corpus Iuris Civilis VI
    • Handbuch Immobilienrecht

      • 1851pages
      • 65 heures de lecture

      In Zeiten des "Beton-Goldes" ist ein verlässlicher Partner im Immobilienrecht, der eine Grundlage für kluge Entscheidungen bietet, selbst Gold wert: Der Schreiber/Ruge (Hrsg.) behandelt konsequent das, was für Sie in der täglichen Arbeitspraxis relevant und wichtig ist. In 18 übersichtlichen Kapiteln, meinungsstark und sehr gut verständlich. Das Berliner Handbuch Immobilienrecht - jetzt in 4. Auflage!Die Autoren sind allesamt versierte und auf ihrem jeweiligen Fachgebiet anerkannte Experten. Sie kommen den Ansprüchen der Praxis nach pragmatischen Lösungsansätzen entgegen, ohne dabei wissenschaftliche Aspekte zu vernachlässigen.- Grundstücksrecht, Kreditsicherung, Grundbuchrecht, steuerrechtliche Bezüge und Zwangsvollstreckungsrecht sind in grundlegenden Beiträgen zu den jeweiligen Teilrechtsgebieten dargestellt, die auch Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur zu Einzelfragen eröffnen.- Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht werden wegen ihrer aktuellen Brisanz bzw. neuen, in Fachkreisen zurzeit vieldiskutierten Gesetzgebungsvorhaben in vertiefenden Beiträgen behandelt.- NEU: Der Wertermittlung von Immobilien widmet sich das in der 4. Auflage hinzugekommene Kapitel 18, weil das Thema in vielfältigen juristischen Bezügen von großer praktischer Bedeutung ist und dennoch für viele eine Terra incognita.- Öffentliches Baurecht und das Enteignungsrecht mit seinen verfassungsrechtlichen Bezügen werden neben dem privaten Immobilienrecht ebenfalls erörtert.Fazit: In der sich rasch ändernden Landschaft des Immobilienrechts ist das Handbuch für alle Praktiker eine nützliche Arbeitshilfe und in seiner Art und Form konkurrenzlos!

      Handbuch Immobilienrecht
    • Das Grundbuch sichert die Rechte der eingetragenen Berechtigten und verhindert deren Verjährung gemäß § 902. Ist der Eigentümer nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Nach diesem Zeitraum wird das Eigentumsrecht dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, was zu einem „dominium sine re“ führt: Der Besitzer ist gegen Herausgabeansprüche geschützt, behält die Nutzungen und hat Anspruch auf Schadensersatz, fehlt jedoch die formale Eigentümerstellung. Der Gesetzgeber wollte solche rechtlich und wirtschaftlich sinnlosen Situationen durch die Tabularersitzung gemäß § 900 verhindern, was jedoch unzureichend gelang. Das Aufgebotsverfahren gemäß § 927 versagt in Fällen, in denen das Grundstück übergeben, aber nicht übereignet wurde. Auch nach Verjährung des Verschaffungsanspruchs bleibt das Besitzrecht bestehen, sodass weder der Käufer noch der Eigentümer Eigentum erlangen kann. Der Eigentümer kann jedoch sein „Eigentumsrecht“ anmelden, um den Eigentumserwerb des Besitzers zu verhindern. Um die nicht geregelten Fälle eines „dominium sine re“ zu klären, wird ein Aneignungsrecht des Besitzers angenommen, das ihn umfassend schützt. Er kann analog § 927 dessen Ausschluss betreiben, unabhängig von der Eintragung des Eigentümers. Eine Verwirkung von Herausgabe- und Berichtigungsansprüchen wird abgelehnt, da sie das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel untergräbt.

      Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht
    • Wie ist mit Kulturgut umzugehen, das in der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR entzogen wurde? Das vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste beauftragte Rechtsgutachten ermöglicht öffentlichen Institutionen und ihren Trägern eine Einschätzung der rechtlichen Situation von Sammlungsgut, das in SBZ und DDR entzogen wurde, und zeigt rechtspolitische Handlungsoptionen auf. Thomas Finkenauer und Jan Thiessen legen ein Kompendium vor, das 13 Fallgruppen in deren historische Entziehungsumstände rechtlich einordnet. Mit dem in dieser Form bisher noch nicht vorhandenen Überblick dient das Gutachten auch der Provenienzforschung. Erstes juristisches Kompendium zu Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR Rechtliche Analyse und rechtspolitische Handlungsoptionen Grundlagenwerk für die Provenienzforschung

      Kunstraub für den Sozialismus
    • Die Exegese ist die Königin der Wissenschaftsmethoden. Sie vereint in sich Erkenntnis, Erklärung und Anwendung in einer immer tiefer greifenden Konzentrierung, die am Ende zum Verständnis führt. Traditionell wird sie verbunden mit dem Lesen von juristischen und theologischen Texten und hat hierin eine lange Tradition. Ein Großmeister der juristischen Exegese ist Shigeo Nishimura. Er hat unzählige römischrechtliche Texte scharfsinnig bearbeitet und seine Ergebnisse anderen Wissenschaftlern, in Japan und Europa, zugänglich gemacht. Zum Dank bieten ihm nun eine Reihe europäischer Wissenschaftler eine Sammlung von Exegesen dar, die schwierige Texte aus dem klassischen römischen Recht behandeln. Auf diese Weise entstehen neue Einblicke in bekannte und weniger bekannte Stellen. Die Dankesgabe enthält Beiträge von F. Brandsma, A. Bürge, C. A. Cannata, T. J. Chiusi, Th. Finkenauer, É. Jakab, W. Kaiser, R. Knütel, S. Lohsse, U. Manthe, C. Masi Doria, M. Pennitz, P. Pichonnaz, J. Platschek, J. M. Rainer, G. Ries, M. Schermaier, G. Schiemann, B. Sirks, H.-D. Spengler, G. Thür, A. Wacke und L. Winkel.

      Interpretationes iuris antiqui
    • Die Stipulation gilt als Paradigma des schuldrechtlichen Vertrags. Mehrere Rechtsregeln schließen die Einbeziehung dritter Personen aus. Jedoch kennen die Quellen mit der Erben- und der Nachfolgeklausel auch Verträge mit Drittbezug. Während sich mit der Erbenklausel allmählich der Gedanke der Universalsukzession in das Versprechen durchsetzte, konnten die Parteien mit der Nachfolgeklausel sogar ihre Einzelrechtsnachfolger berechtigen und verpflichten und so Drittwirkung erzielen. Die römischen Juristen entschieden sich damit gegen die Anwendung starrer Rechtsregeln und für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs. Die Erkenntnis dieses Bruchs mit einem scheinbar unumstößlichen Dogma ist der Romanistik aufgrund übertriebener Textkritik bisher versperrt geblieben. Thomas Finkenauer stellt die Stipulation als Instrument privatautonomer Rechtsetzung von außerordentlicher Flexibilität vor.

      Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht
    • Mark Aurel, der Philosoph unter den römischen Kaisern, widmete dem Recht große Aufmerksamkeit – zu seinen Beratern gehörten die bedeutendsten Juristen seiner Zeit. Allein zur Sklaverei sind fast 40 Rechtsetzungsakte auf ihn zurückzuführen, das Recht der Freigelassenen nicht mitgezählt. Diese Abhandlung erschließt auch dem juristischen Laien die verschiedenen Rechtstexte zur Sklaverei. Hat Mark Aurel als Kaiser das stoische Humanitätsideal verwirklicht, das in seinen Selbstbetrachtungen aufscheint? Hat er in seiner Rolle als Gesetzgeber und Richter neue Akzente im eigentümerfreundlichen Recht der römischen Sklavenhaltergesellschaft gesetzt? Welchen Interessen gab er im Konflikt zwischen Eigentümer, Fiskus und Sklaven den Vorrang?

      Die Rechtsetzung Mark Aurels zur Sklaverei
    • Der Sammelband vereinigt Beiträge vieler renommierter Romanisten zum römischen Sklavenrecht. Vermögensrechtliche Fragen, namentlich des Sondervermögens (peculium) von Sklaven, werden ebenso erörtert wie die soziale Stellung einzelner Sklavengruppen. Zudem werden ausführlich Probleme der Freilassung von Sklaven untersucht. Weitere Beiträge sind dem Verhältnis zwischen römischem Sklaventum und frühem Christentum sowie der mittelalterlichen Rezeption des antiken Sklavenrechts gewidmet. Ein Schrifttumsverzeichnis von Hans Wieling beschließt den Band.

      Sklaverei und Freilassung im römischen Recht