Gesammelte Studien zu Joseph und Aseneth
- 463pages
- 17 heures de lecture






Regulation (EU) 2017/1939 implementing enhanced cooperation on the establishment of the European Public Prosecutor's Office ('the EPPO')
Die "Jüdischen Schriften aus hellenistisch-römischer Zeit" bieten eine historisch-kritische Neuausgabe der Apokryphen und Pseudepigraphen. Sie sind essentielle Quellen für das Verständnis des frühen Judentums und der Entstehung des Christentums zwischen dem 2. Jh. v. Chr. und dem 1. Jh. n. Chr.
Die strafjustizielle Zusammenarbeit in Europa im Lichte des Unionsverfassungsrechts
Die intensivierte justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Christoph Burchard untersucht die Spielräume und Grenzen dieses Prinzips aus einer unionsverfassungsrechtlichen Perspektive. Er zeigt, dass die in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankerte gegenseitige Anerkennung lediglich kompetenzbegründend wirkt und einer konkreten Ausgestaltung durch das Sekundärrecht bedarf. Eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung sowie absolutes Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten dürfen nicht als unionsverfassungsrechtliches Prinzip betrachtet werden. Die Unionsgrundrechte und das föderale Prinzip, einschließlich des Schutzes der Identität der Mitgliedstaaten, fungieren als Anerkennungsschranken, die sowohl den Sekundärrechtsgesetzgeber als auch die Anwender des Sekundärrechts einschränken.
Vorsatz und Tatbestandsirrtum im Lichte der Verantwortungsethik und der Emanzipation des angegriffenen Mitmenschen
Der Vorsatz des Täters kann trotz eines Irrtums bejaht oder wegen eines Irrtums verneint werden. Die irrtumsdogmatischen Antwortmöglichkeiten sind zwar begrenzt, die zugrunde liegenden Wertungen sind jedoch komplex. Es gilt zu klären, für welche unvorhergesehenen Geschehnisse der Beschuldigte vorsatzdeliktisch verantwortlich sein soll. Christoph Burchard untersucht diese Grundlagenprobleme und bietet eine schlüssige Lösung. Er systematisiert verschiedene Irrtumsfallgruppen, von klassischen wie der aberratio ictus bis zu weniger bekannten Irrtümern über Tatbestandsalternativen, und hebt die Normativität des Vorsatzurteils hervor. Um Willkür zu vermeiden, orientiert er die Irrtumslehre an der Schuld und entwickelt eine strafrechtsphilosophische Fundierung der Vorsatz- und Irrtumsdogmatik. Diese wird individualistisch begründet und erkennt auch dem konkret durch eine Tat angegriffenen Mitmenschen einen eigenen Stellenwert zu. Durch die Anwendung dieses Ansatzes auf die Falllösung dogmatisiert der Autor fallgruppenübergreifende Argumentationsmuster. Diese sichern nicht nur die bekannten Ergebnisse aus Rechtsprechung und Lehre ab, sondern stellen sie auch in Frage und schaffen eine neue Basis.